§ 1 Namen und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Verein der Heimatfreunde Haffen-Mehr e.V. Er hat seinen Sitz in Mehr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, bei allen Bürgern die Liebe zur Heimat zu stärken und sie anzuregen, an kulturellen Bestrebungen unserer Gemeinde teilzunehmen und mitzuarbeiten.
Dies soll erreicht werden…
… durch Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung und -verwaltung, mit Kirchen und Schulen und den gemeinnützigen Vereinen und Organisationen der Gemeinde,
… durch Unterstützung aller Arbeiten zur Erforschung der Geschichte unserer Heimat (s. § 9),
…durch Erhaltung und Neugestaltung von kulturellen Denkmälern und Pflege von Sitten und Gebräuchen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein der Heimatfreunde Haffen-Mehr e.V. mit Sitz in Mehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Erwachsene der Gemeinde und Umgegend werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Vereine und Organisationen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, können kooperativ aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschlussbeschluss der Jahreshauptversammlung.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie können durch Anträge und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 5 Beitrag
Der Mindestbeitrag für die Mitglieder wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
§ 7 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung muss alljährlich im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
Die schriftliche Einladung aller Mitglieder hat mindestens 10 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Sie muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstands,
b) Rechnungsbericht des Kassierers und der von der Versammlung bestimmten Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands und des Kassierers,
d) Beschlussfassung über eingegangene Anträge, die spätestens 4 Tage vor der Versammlung eingereicht sein müssen,
e) Wahl des Vorstandes.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Schriftführer fertigt Niederschriften von den Versammlungen an, die von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) den Beisitzern.
Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassierer.
§ 9 Bücherei
Dem Verein ist eine Bücherei angegliedert. Sie dient der Volksbildung im Sinne einer Volkshochschule.
§ 10 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies durch persönlichen Antrag verlangt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Stadt Rees zwecks Verwendung für die Heimatpflege. Eine Verteilung des Vermögens oder von Teilen des Vermögens an Vereinsmitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.
In der Fassung vom 14. März 2006