### ENTWURF###
Satzungsentwurf des Heimatvereins Haffen-Mehr e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein wurde im Jahr 1961 gegründet und führt den Namen: Heimatverein Haffen-Mehr V. Er hat seinen Sitz in Haffen-Mehr.
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein will durch seine Tätigkeit beitragen zur Jugendpflege, zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten, zur Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde, der Bauten und Kulturstätten sowie zur Pflege des Geisteslebens und zum gegenseitigen Verständnis der Völker. Weiterhin zählt die Bewahrung unserer heimischen Flora und Fauna durch erhaltende und fördernde Maßnahmen, wie zum Beispiel Gehölz- und Blumenanpflanzungen, Drohnen-Wildrettungen sowie die Anlage von Nist- und Aufzuchtgelegenheiten zum Aufgabenspektrum des Vereines.
Die Erfüllung dieser Aufgaben soll auch erreicht werden…
…durch Zusammenarbeit mit der Gemeindevertretung und -verwaltung, mit Kirchen und Schulen und den gemeinnützigen Vereinen und Organisationen,
…durch Unterstützung aller Arbeiten zur Erforschung der Geschichte unserer Heimat,
…durch Erhaltung und Neugestaltung von kulturellen Denkmälern und Pflege von Sitten und Gebräuchen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein der Heimatfreunde Haffen-Mehr e.V. mit Sitz in Haffen-Mehr verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere gemäß § 52 AO. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und welche die Satzung des Vereins
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Die Zustimmung ist dem Aufnahmeantrag schriftlich beizufügen.
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins entgegenarbeitet. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die von den Vereinsorganen beschlossenen Ordnungen einzuhalten.
Jedes Mitglied hat die Aufgabe, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen und nach Möglichkeit am Vereinsleben mitzuwirken.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht, sofern die Satzung keine gesonderten Regelungen für bestimmte Mitgliedsgruppen vorsieht.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Personen unter 18 Jahren sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der engere Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
- die Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der engere und erweiterte Vorstand diese für nötig erachtet oder ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 10 Tage vorher und erfolgt durch Aushänge, durch Ankündigungen in der Örtlichen Presse und durch E-Mail. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 12 und 13 festgehaltenen Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden von: jedem stimmberechtigen Mitglied und dem Vorstand.
Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Nicht zulässig als Dringlichkeitsantrag sind:
- Anträge auf Abwahl des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Anträge mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf den Verein.
Satzungsänderungen, die von Finanzbehörden oder Registergerichten aus rechtlichen Gründen gefordert werden oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. Änderungen, die ausschließlich aus formellen oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind, können vom Vorstand allein beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Vorsitzenden oder dessen Vertreters
- Kassenbericht des Kassenwartes oder dessen Stellvertreters
- Bericht des Museumsleiters oder dessen Stellvertreter
- Das Protokoll der vorherigen JHV liegt in der Jahreshauptversammlung mit Anlagen zur Einsicht durch die Mitglieder aus
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des engeren und erweiterten Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
- Anträge
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der engere und erweiterte Vorstand
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der engere Vorstand des Vereins besteht aus
- Vorsitzende/r
- Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus
- Beisitzer (Anzahl wird nicht festgelegt)
- Museumsleiter/in
- Museumsleiter/in
- Planungsausschuss
- Arbeitsausschuss
Der engere und erweiterte Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des engeren und erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. Einladungsfrist ist in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage unter Angabe der Tagesordnung.
Der engere und erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerrufen werden. Gründe für den Widerruf sind insbesondere Verstöße gegen die Interessen des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten oder sonstige schwerwiegende Gründe.
§ 11 Museum
Der Verein ist der Träger des Heimatmuseums Haffen-Mehr in der ehemaligen Velthuysenschule, Velthuysenstrasse 7 in Haffen.
Das Inventar des Museums inclusive der Ausstellungsstücke werden durch eine Einbruch-, Diebstahl- und Brandversicherung seitens des Vereins abgedeckt.
Bei Auflösung des Vereins geht das Inventar des Museums sowie die Museumsexponate mit Ausnahme der nachweislichen Leihgaben in Gemeindeeigentum über, sofern nicht ein gleichwertiger Träger das Heimatmuseum übernimmt.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und Mitgliederinnen erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 8 dieser Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die politische Stadt Rees zwecks Verwendung für die Heimatpflege in den Orten Haffen und Eine Verteilung des Vermögens oder von Teilen des Vermögens an Vereinsmitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.
§ 14 Datenschutzbestimmungen
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen.
In der Fassung vom 27.03.2026
